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Haftpflicht für Mediziner - das manchmal unterschätzte Risiko |
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Wer deckt den Schaden, wer muss bezahlen? Risikoanalyse dringend erforderlich
Für viele Mediziner stellt sich früher oder später die Frage: Benötige ich einen Haftpflichtversicherungsschutz, und wenn ja, welchen? Diese Frage ist eigentlich falsch formuliert, denn sie müsste heißen: Hafte ich persönlich? Die Antwort lautet nach deutschem Recht immer ja, denn gem. § 823 ff BGB haftet jedes Individuum für jeden schuldhaften Schaden selbst in unbeschränkter Höhe. Dies gilt auch für Mediziner unabshgängig von ihrem Tätigkeitsstatus.
Wer deckt einen Schaden, wer muss bezahlen? Eine weitere Frage ist dann, wer für einen solchen Schaden Deckungsschutz gewähren muss: Schadenersatzrechtlich haftet wie oben beschrieben der Mediziner vom Studenten bis zum Chefarzt selbst. Arbeitsrechtlich hat allerdings der Arbeitgeber bei einer sogenannten betrieblichen Tätigkeit den Arbeitnehmer bei leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit weitgehend nach außen hin von einer Haftung freizustellen. Der Arbeitgeber kann hierbei für den Bereich der mittleren Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer in Regress nehmen, dieser Regress ist aber der Höhe auf das 5-10-Fache des monatlichen Einkommens begrenzt. Das schlimmste Szenario sind aber die Fälle der groben Fahrlässigkeit. In diesem Bereich muss der Arbeitgeber nicht freistellen oder kann soweit er gegenüber dem Patienten bezahlt vollumfänglich gegen den Mitarbeiter in Regress gehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt häufig dann vor, wenn auch ein grober Behandlungsfehler festgestellt wurde. Statistisch gesehen sind ca. 25 % aller Arzthaftungsfälle grob fahrlässig verursacht.
Ein weiteres häufig vernachlässigtes Thema ist die Haftung außerhalb des Dienstes. Der ärztliche Beruf kennt keinen Dienstschluss und entsprechend die Haftung für das ärztliche Risiko auch nicht. Leistet der Arzt etwa an einer Unfallstelle oder in einen anderen Situation Hilfe oder behandelt er im Freundes- oder Bekanntenkreis, dann spricht man von einer gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit, für die er über den Arbeitgeber nicht abgesichert ist. Jedenfalls für dieses Risiko benötigt jeder Arzt einen eigenen ärztlichen Berufshaftpflichtvertrag, auch dann, wenn er an der Klinik hinreichend abgedeckt ist. Risikoanalyse dringend erforderlich All diese Szenarien wollen bedacht sein, weshalb es für jeden Mediziner unerlässlich ist, seinen persönlichen Bedarf anhand seines Arbeitsvertrages und der individuellen Situation an der jeweiligen Klink / oder Praxis zu überprüfen. Renommierte Arzthaftpflichtversicherer verfügen über die entsprechenden Fachleute, die den Versicherungsbedarf abschätzen können. Generell gilt: Der Versicherungsschutz sollte preiswert, aber auch allumfassend sein, d.h. die Deckungssumme sollte mindestens 3,0 Mio , besser 5,0 Mio , betragen, die Deckung sollte in der Studien- /Assistenzzeit immer weltweit, später europaweit ausgestaltet, und es sollten auch die Kosten einer strafrechtlichen Verteidigung mit eingeschlossen sein. Kosten einer Berufshaftpflicht Was den Preis anbelangt, so ist der Markt nicht homogen und auch wenig transparent. Generell gilt, dass die sogenannten schweren Risiken wie bei Gynäkologie oder Chirurgie teurer zu versichern sind als leichtere Risiken wie bei Allgemeinmedizin oder Pädiatrie. Die Prämien bei Jungärzten bis hin zur Facharztanerkennung, aber auch bei Studenten sind in der Regel homogene Beiträge, die häufig auf einem sehr niedrigen Prämienniveau liegen. In dieser Gruppe ist bei vielen Anbietern das Privathaftpflichtrisiko auch für die Familie und eine berufliche Strafrechtsschutzversicherung mit eingeschlossen, sodass sich für diese Berufsgruppe die Frage, ob eine eigene Berufshaftpflicht notwendig sei, schon aufgrund dieser kostenfreien Zusatzbausteine erübrigt. Haftpflichtversicherungsschutz für einen Jungmediziner kann heute schon ab 5,80 / Jahr inklusive Privathaftpflicht, Strafrechtsschutz und weltweiter Deckung inklusive USA / Kanada abgeschlossen werden. In vielen Fällen werden diese Prämien auch von einem Berufsverband übernommen. Ein Assistenzarzt verwechselt ein Infusionspräperat und appliziert 220 ml Chemotherapeutikum lumbal. Die Patientin (38 Jahre) fällt in ein Koma und verstirbt. Sie hinterlässt einen Ehemann und 3 Kinder. In diesem Fall wäre ein Schmerzensgeld von bis zu 20.000 für die Verstorbene zu leisten. Weitere ca. 10.000-20.000 eventuell, soweit der Ehemann nachweisen kann, dass er durch den Tod seiner Frau einen Schockschaden erlitten hat. Für die entgangene Haushaltsführung und den Unterhaltsschaden der Kinder wäre (die Kinder sind 2, 5 und 11 Jahre alt) etwa ein Betrag von 400.000 700.000 erforderlich, dies würde im konkreten Fall davon abhängen, in welcher sozialen Situation sich die Familie zum Zeitpunkt des Schadeneintritts befand. Alt.: Soweit in diesem Fall die Patientin der Komplikation nicht erlegen wäre, wären bezogen auf ihre Lebenserwartung auch die monatlichen Pflegeaufwendungen geschuldet. Es sind Fälle bekannt, in denen sich diese auf 12.000 / Monat aufsummieren. In einem solchen Fall kann u.U. bei entsprechender Dauer auch eine Deckungssumme von 3,0 Mio nicht vollumfänglich ausreichen.
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